Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob die vom Auftragnehmer für ein Privatgutachten aufgewandten Kosten erstattungsfähig sind, die sich zur Ermittlung der Vergütung für zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B verhalten. Der Bundesgerichtshof verneint mit Urteil vom 22.10.2020 (VII ZR 10/17) diese Frage. Aufwendungen zur Ermittlung der Vergütung für zusätzliche Leistungen selbst sind nicht Gegenstand der Vergütung. Die zusätzliche Vergütung ist nach § 2 Abs. 5 VOB/B unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Aufwendungen, die der Auftragnehmer mit Blick auf die Darlegung seiner Mehrkosten und die daraufhin abzuschließende Vereinbarung trifft, erfolgen allein im eigenen Interesse. Damit hat der Bundesgerichtshof eine seit langem umstrittene Frage geklärt.
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