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BAG zur Kündigungsfrist eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage befasst, welche Kündigungsfrist für einen Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers gilt. 

In dem entschiedenen Fall hatte die angestellte Geschäftsführerin, die an der Gesellschaft nicht beteiligt war, gegen ihr Kündigung vor dem Arbeitsgericht geklagt. Grundsätzlich sind Kündigungsrechtsstreite des Geschäftsführers keine Arbeitsrechtssachen, die vor das Arbeitsgericht gehören, die Parteien eines solchen Vertrages können dies aber vereinbaren.  

Die Geschäftsführerin, die gegen Ihre Kündigung verschiedene Gründe vorbrachte, meinte, auf die Kündigung ihres Vertrages seien die für Arbeitnehmer geltenden verlängerten Kündigungsfristen des § 622 BGB anzuwenden, nicht die kürzeren des § 621 BGB, die für sonstige Dienstverträge gelten. 

Dem folgte das BAG - in Abkehr von der bisher herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur - nicht und entschied, dass auf das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers, der nicht (mehrheitlich) an der Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist, die Fristen des § 621 BGB Anwendung finden. Es fehle an einer gesetzlichen Regelungslücke. Deshalb könne § 622 BGB mit seinen - nach Dienstjahren gestaffelten - längeren Kündigungsfristen keine Anwendung finden. Darauf, ob diese ggf. interessengerechter seien, komme es nicht an.

Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass die am 27.02. augesprochene Kündigung zum 30.06. (und nicht erst zum 31.08.) wirksam wurde; die übrigen gegen die Kündigung ins Feld geführten Gründe liess das Gericht nicht gelten.

Für die Gestaltung von Geschäftsführeranstellungsverträgen ist die Entscheidung interessant. Bisher war man - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur - davon ausgegangen, dass die Kündigung des sogenannten "Fremdgeschäftsführers" (des Geschäftsführers, der kein (Mehrheits-)gesellschafter ist) nur mit den Fristen des § 622 BGB möglich ist. Dies ist nun anders. In solchen Verträgen empfiehlt sich der Hinweis auf die Kündigungsfristen des § 621 BGB bzw. die - dieser Vorschrift zu entnehmende - genaue Bezeichnung der Frist. Wenn also, wie weithin üblich, die Vergütung nach Monaten bemessen ist, ist die Kündigung nach § 621 Nr. 3 BGB bis zum 15. des Monats zum Monatsende desselben Monats möglich. Das ist sehr kurz.