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Bundesgerichtshof zur Räumungspflicht des Insolvenzverwalters

Die Frage, wie weit die Pflicht eines Insolvenzverwalters zur Räumung von Flächen reicht, die der Insolvenzschuldner angemietet hat, ist bereits Gegenstand einiger obergerichtlicher Entscheidungen gewesen und für die Praxis vielfach relevant. Ist sie keine sogenannte Masseverbindlichkeit, kann der Vermieter die Räumung nicht vom Insolvenzverwalter verlangen. Er muss die Räumung dann selbst vornehmen und kann die dabei entstandenen Kosten nur zur Insolvenztabelle anmelden - mit der Folge, dass er darauf in aller Regel nur eine geringe Qoute erhält.

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser Frage ein weiteres Mal beschäftigt. Hier hatte der Insolvenzverwalter eine auf einer angemieteten Fläche errichtete Leichtbauhalle auf Aufforderung des Vermieters nach Ende des Mietverhältnisses abgebaut, nicht aber die Fundamente enfernt. Dies verlangte nun der Vermieter. Der BGH meint, zu Unrecht. Wenn - wie hier - der Insolvenzverwalter die Mietflächen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht (zum Beispiel für die Fortführung eines Unternehmens) nutze, sondern den Vertrag alsbald kündige, schulde er nur die Rückgabe der Mietsache, nicht deren Räumung. Räume er die Flächen gleichwohl teilweise auf Aufforderung des Vermieters, führe dies nicht dazu, dass er auch die Beräumung der dann noch auf der Mietfläche verbliebenen Gegenstände schuldet, ebensowenig, wie er für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung zu zahlen habe.

Dieses Ergebnis ist für Vermieter unbefriedigend, weil sie meist auf den Kosten der (endgültigen) Beräumung sitzenbleiben. Ihnen bleibt nur, rechtzeitig ihr Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters auszuüben und aus deren Verkauf (den ggf. der Insolvenzverwalter vornimmt) Erlöse auf ihre Mietforderungen zu erhalten. Damit stehen sie in Insolvenzverfahren meist besser als die übrigen Gläubiger.