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Teilkündigung des VOB/B-Vertrages

Teilkündigung kann in Gesamtkündigung umzudeuten sein

Das OLG Karlsruhe hat am 17.04.2018 (19 U 66/16) entschieden, dass eine Teilkündigung, die sich nicht auf einen „in sich abgeschlossenen Teil der Leistung“ im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B bezieht, als Kündigung des gesamten Vertrages zu werten sein kann. Der BGH hat die Nicht-Zulassungsbeschwerde am 20.04.2020 zurück gewiesen (VII ZR 112/18).

Immer wieder verkennen Auftraggeber die Regelung unter § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, wonach eine Teilkündigung nur wirksam ist, wenn sie in sich abgeschlossene Teile der Leistung erfasst. Dies sind idR. nicht einzelne Positionen des vertraglichen Leistungsverzeichnisses. Vielmehr muss es sich um räumlich oder gewerkeweise abgrenzbare Leistungsteile handeln.

Das OLG Karlsruhe hat nun geurteilt, dass die (unwirksame) Teilkündigung sich als Kündigung des gesamten Vertrages darstellen lässt, wenn sich aus der Kündigungserklärung ergibt, dass der Auftraggeber die Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer insgesamt beenden will.