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Kein Bargeschäftsprivileg bei Besicherung von Gesellschafterdarlehen

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte sich kürzlich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die Besicherung eines Darlehens, das der Gesellschafter einer GmbH gewährt, das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO genießt. 

In dem Fall hatte der Gesellschafter einer von ihm beherrschten Gesellschaft - er war daran zu über 50% beteiligt - im Mai 2017 ein Darlehen von rund 35.000 € gewährt und sich gleichzeitig Software im Wert von rund 30.000 € zur Sicherung der Darlehensforderung übereignen lassen. Auf einen von der Gesellschaft Ende Juni 2017 gestellten Insolvenzantrag wurde das Insolvenzverfahren am 01.08.2017 eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte die Software für rund 30.000 € und verweigerte die Auszahlung des Betrages an den Gesellschafter. Dieser verklagte den Insolvenzverwalter daraufhin auf Auszahlung der 30.000 € abzüglich einer Kostenpauschale, die der Insolvenzmasse zuzugestehen sei. 

Das Ausgangsgericht - das Landgericht Wuppertal - verurteilte den Insolvenzverwalter, den Betrag an den Kläger auszubezahlen. Dem Einwand des Insolvenzverwalters, er könne dem Auszahlungsbegehren die Einrede der Anfechtbarkeit der Sicherheitenbestellung entgegenhalten, folgte es nicht. Die Bestellung der Sicherheit genieße das Bargeschäftsprivileg des § 142 Insolvenzordnung (InsO).

Dies sah das OLG - in Übereinstimmung mit einer in der Zwischenzeit ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) - anders. Die Finanzierungsfolgenverantwortung des Gesellschafters gebiete, das Bargeschäftsprivileg nicht auf die Anfechtungsnom des § 135 InsO anzuwenden. Diese regelt unter anderem die Anfechtbarkeit der Sicherheitenbestellung für Darlehensforderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft. Der Gegenansicht sei zwar zuzugeben, dass der Wortlaut und die systematische Stellung des § 142 InsO die Anwendung auch auf die Sicherheitenbestellung für Gesellschafterdarlehen zulasse, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es aber, dem Schuldner, der in die Krise geraten ist, zu ermöglichen, weiter am Wirtschaftsverkehr mittels Bargeschäften - also dem unmittelbaren Austausch von Leistung und Gegenleistung - teilzunehmen, indem diese Geschäfte von der Anfechtung ausgenommen werden. Dieser Rechtsgedanke sei auf die Besicherung von Gesellschafterdarlehen, die kein normales Verkehrsgeschäft mit Dritten darstelle, nicht anwendbar. Das Haftkapital solle den Gläubigern zur Verfügung stehen, nicht dem Gesellschafter. Ein ordentlicher Gesellschafter hätte der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt. Dieses wäre in der Insolvenz verloren; eine Besicherung scheide aus.

Damit ist eine für die Praxis wichtige Frage geklärt - einem Gesellschafter ist nicht zu raten, ein Darlehen mit Mitteln der Gesellschaft zu besichern, das er ihr gibt. Anders gewendet: Lässt er sich eine Sicherheit gewähren, muss er in einer möglichen späteren Insolvenz damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter sie nicht anerkennt. Eine gegen den Insolvenzverwalter dann gerichtete Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.