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Mangel der Bauleistung bei eingeschränkter Funktion

Ein Mangel kann auch vorliegen, wenn die Ausführung dem Leistungsverzeichnis entspricht

Ein Mangel der Bauleistung liegt auch dann vor, wenn die vertraglich vorausgesetzte (nicht unbedingt ausdrücklich benannte) Funktionalität nicht erreicht wird. So hat auch das Oberlandesgericht Hamburg am 16.07.2020 (8 U 61/19) entschieden, dass der Bauträger mangelhaft geleistet hat, wenn bei Betätigung der Waschtischarmatur das warme Wasser mit Temperaturschwankungen zwischen 3 und 5 Kelvin austritt, selbst wenn die Anlage im Übrigen den Regelwerken entspricht . Mit ähnlicher Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 10.05.2019, 21 U 64/18;  Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen - VII ZR 113/19, 25.03.2020), dass der aufgebrachte fleckige Putz mangelhaft ist, selbst wenn die Ausführung den vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich entspricht.

Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum funktionalen Mangelbegriff, wonach das Bauwerk nicht nur die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, sondern auch immer den benannten und unbenannten, aber gewollten Funktionen gerecht werden muss. Ein funktionierendes Bauwerk ist gleichsam stets stillschweigend vereinbart.