Aktuelles

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Neues zur Schönheitsreparaturklausel: Mieter muss selbst malern dürfen, sonst ist die Klausel unwirksam!

Wenn im vorformulierten vom Vermieter gestellten Mietvertrag die Klausel enthalten ist, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen „ausführen zu lassen“ hat, führt bereits dies zur Unwirksamkeit der Klausel, da dadurch dem Mieter das Recht genommen wird, die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen (BGH, Urteil vom 09.06.2010, VIII ZR 294/09).