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verspätete Herstellung einer Eigentumswohnung durch den Bauträger: Nutzungsentschädigung?

OLG Brandenburg zur Berechnung des Verzugsschadens bei Verzug des Bauträgers

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich mit Urteil vom 27.05.2020 (4 U 87/19) ausführlich zur Frage positioniert, welchen Verzugsschadenersatzanspruch der Erwerber einer Eigentumswohnung geltend machen kann, wenn die Wohnung verspätet fertiggestellt wird. Das Gericht führt im Wesentlichen aus, dass der Erwerber Anspruch auf abstrakt berechnete Nutzungsentschädigung dann nicht fordern kann, wenn ihm bis zur Fertigstellung der Wohnung vergleichbarer Wohnraum zur Verfügung steht und der Bauträger die Mietkosten ersetzt. Die Vergleichbarkeit der Wohnung richtet sich vornehmlich nach deren Größe. Für die Berechnung des Nutzungswerts der vorenthaltenen Eigentumswohnung können die anteiligen Vorhaltekosten oder die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden, wobei diese um die auf Gewinnerzielung gerichteten und die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffende Wertfaktoren zu bereinigen ist, wofür in der Regel 30 % angenommen werden.

Interessant an der Entscheidung ist noch, dass bei Unterbringung in einem Hotel die subjektiven Beeinträchtigungen der Erwerber wegen des fehlenden Komforts der eigenen Wohnung (Leben aus dem Koffer) als immaterieller Schaden nicht ersatzfähig sind.