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BGH: Betreuungsleistungen und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuelleren Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob die Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes darstellen und sie damit dessen Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner mindern mit der Folge, dass dieser einen höheren pfändbaren Betrag an seinen Insolvenzverwalter abführen muss. 

In dem Fall hatte der Vater, der als Kraftfahrer rund 2.000,00 € netto verdient, Unterhaltspflichten gegenüber zwei in seinem Haushalt lebenden Kindern. Seine ebenfalls im Haushalt lebende Ehefrau verdiente als Reinigungskraft monatlich rund 370 €. Beide Kinder erhielten Kindergeld, die schon volljährige Tochter bezog ferner eine Ausbildungsvergütung von rund 230 €.

Der Insolvenzverwalter hatte beantragt, dass die Betreuungsleistungen der Mutter und die Kindergeldzahlungen als eigene Einkünfte der Kinder berücksichtigt werden. Er verlangte außerdem, dass die Ausbildungsvergütung der Tochter berücksichtigt wird. Er wollte erreichen, dass Teile des Einkommens des Schuldners zur Insolvenzmasse fließen. 

Der BGH entschied, dass Kindergeldleistungen nicht als eigenes Einkommen berücksichtigt werden ebenso wie die Betreuungsleistungen der Mutter. Kindergeld diene dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen.

Auch reine Betreuungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Schuldet also ein Elternteil dem Kind nur Betreuungsleistungen hat der andere Elternteil den gesamten Barbedarf des Kindes zu decken. Erbringt der andere Elternteil über die Betreuungsleistungen hinaus weitere Leistungen, wie unentgeltliches Wohnen und freie Kost, verringert das den Unterhaltsanspruch des Kindes und entlastet so den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner. Das Ausgangsgericht hatte hier den Unterhalt des Sohnes durch die Leistungen der Mutter als zu 16% gedeckt angesehen. Das beanstandete der BGH nicht.

Ob die Ausbildungsvergütung der Tochter ihren Unterhaltsbedarf senkt, entschied der BGH aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht.