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BFH zu den Pflichten des Geschäftsführers nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer neueren Entscheidung mit der Frage des Umfangs der steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH nach Einleitung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters befasst.

Es gehört zu den Pflichten eines Geschäftsführers dafür Sorge zu tragen, dass die GmbH die Lohnsteuern ihrer Mitarbeiter dem Finanzamt meldet und zum Fälligkeitstag zahlt. In der Regel geschieht dies mittels Lastschrifteinzug. Dann muss der Geschäftsführer dafür sorgen, dass das Konto ausreichend Deckung aufweist. 

Kommt der Geschäftsführer diesen Pflichten nicht nach und zahlt die GmbH deswegen die Steuern nicht, kann das Finanzamt den Geschäftsführer dafür in Haftung nehmen.

Muss die GmbH Insolvenzantrag stellen und bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ist unklar, wie weit die Pflichten des Geschäftsführers reichen. Zu dieser Frage hat jetzt der BFH Stellung genommen. In dem entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer die Lohnsteuern gemeldet. Dann war ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht übergegangen war (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter). Die Lohnsteuern wurden nicht mehr bezahlt. Das Finanzamt nahm den Geschäftsführer dafür in Anspruch. Das Ausgangsgericht (Finanzgericht) war der Auffassung, die Haftungsinanspruchnahme sei zu Unrecht erfolgt. Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der "faktischen Kontosperre" durch Information der Hausbank darüber sei für den Geschäftsführer offensichtlich gewesen, dass eine Zahlung an das Finanzamt nicht mehr möglich sei, weil ihr der vorläufige Insolvenzverwalter nicht zustimmen würde. Das würden vorläufige Insolvenzverwalter nie tun, dies sei gerichtsbekannt. Der Geschäftsführer habe den Insolvenzverwalter unter diesen Umständen nicht mehr auffordern müssen, der Zahlung zuzustimmen. Er habe seine Pflichten erfüllt.

Der BFH sah das anders. Der Geschäftsführer habe versuchen müssen, die Zahlung zu leisten und sich dazu an den Insolvenzverwalter wenden und diesen auffordern müssen, der Zahlung zuzustimmen. Da er dies unterlassen habe, komme seine Haftung in Betracht. Das Gericht wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

Diese Entscheidung ist für Geschäftsführer und Berater bedeutsam. Bisher ging die Praxis in Übereinstimmung mit der obigen Auffassung des Finanzgerichts mehrheitlich davon aus, dass eine solche Aufforderung an den vorläufigen Insolvenzverwalter entbehrlich sei. Dies wird künftig nicht mehr gelten. Auch wenn die Antwort auf eine solche Frage von vornherein feststeht, wird sie künftig gestellt werden müssen. Die Entscheidung ist deshalb abzulehnen. Sie ist wenig praxisnah. Die Anfrage wird zur bloßen Förmelei. Sie ist deshalb entbehrlich.