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Corona: Was gilt im Mietverhältnis?

gesetzliche Regelung schränkt Kündigungsmöglichkeiten ein

Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27. März 2020 sind folgende vorübergehende Regelungen für Mietverhältnisse vorgesehen worden:

Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 01.04.-30.06.2020 wegen ausstehender Mietzahlungen nicht gekündigt werden, wenn die Rückstände auf der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Mietzahlungen bleiben weiterhin fällig. Es entstehen auch Verzugszinsen, allein die Kündigung ist ausgeschlossen. Wenn die Rückstände nicht bis zum 30.06.2022 beglichen werden, kann den Mietern dann wieder gekündigt werden.

Dies bedeutet, dass rückständige Mieten durchaus auch weiterhin per Mahnbescheid oder Klage geltend gemacht werden können und daraus auch vollstreckt werden kann! Da der Verzug grundsätzlich bestehen bleibt (im Gegensatz zu anderen laufenden Zahlungen bleibt der Mieter zu den Mietzahlungen verpflichtet), muss der Mieter auch die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme und der gerichtlichen Geltendmachung tragen.