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Gesetz zur COVID-19-Pandemie in Kraft getreten - Auswirkungen auf das Insolvenzrecht

Der Bundespräsident hat am 27.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unterzeichnet. Am selben Tag wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist es in Kraft getreten.

Dieses Gesetz enthält - neben anderen Vorschriften - eine Reihe von Regelungen, die für das Insolvenzrecht bedeutsam sind.

Zuallererst ist hier die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu nennen. Diese Pflicht trifft Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (und die Organe anderer juristischer Personen) bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Sie ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt worden. Das Bundesjustizministerium ist durch das Gesetz ermächtigt worden, die Frist einmalig bis höchstens zum 31.03.2021 zu verlängern. 

Beruht die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung von COVID-19, verbleibt es bei der Antragspflicht. Es wird aber gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht, wenn die Gesellschaft am 31.12.2019 nicht zahlungunfähig war. Hier kommt der Gesetzgeber den Unternehmen entgegen. Waren sie am 31.12.2019 (noch) nicht zahlungsunfähig, müssen sie nicht beweisen, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. 

Bestehen keine Aussichten, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, verbleibt es ebenfalls bei der Antragspflicht. Dies könnte Unternehmen betreffen, die durch die Auswirkungen der Pandemie zahlungsunfähig geworden sind und sich erfolglos um eine Sanierung bemüht haben. Wenn sie erkennen müssen, dass die Zahlungsunfähigkeit durch die von ihnen ergriffenen Maßnahmen nicht beseitigt werden kann - hierzu zählen beispielsweise Kurzarbeitergeld und staatliche Kredithilfen - müssen sie Insolvenzantrag stellen.

Flankiert wird die Aussetzung der Antragspflicht dadurch, dass Insolvenzanträge von Gläubigern, die zwischen dem 28.03. und dem 28.06.2020 gestellt werden, nur dann zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen können, wenn der Insolvenzgrund - Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - bereits vor dem 02.03.2020 vorgelegen hat. In den drei Monaten ab dem 28.03.2020 sind Unternehmen - nicht nur Gesellschaften, sondern auch Einzelunternehmer - so vor Insolvenzanträgen von Gläubigern geschützt.

Schließlich enthält das Gesetz eine Reihe von Privilegierungen bestimmter Zahlungen. Nach dem bisherigen Recht kann der Insolvenzverwalter bestimmte Zahlungen zur Insolvenzmasse zurückverlangen. Dies beschränkt das Gesetz nunmehr. Soweit die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, können beispielsweise Zahlungen, die ein Geschäftsführer einer GmbH in der Krise vornimmt, nicht zur Insolvenzmasse zurückverlangt werden. Ausgeschlossen ist auch die Anfechtung der Rückzahlung eines Darlehens, das jetzt gewährt wird. Das soll die Zuführung von Mitteln an ein Unternehmen erleichtern, indem es deren Rückführung dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzieht.

Diese Maßnahmen gehen über die, die anlässlich der Finanzkrise 2008 getroffen worden, weit hinaus. Sie sind in der deutschen Rechtsgeschichte ohne Beispiel. Ob sie tatsächlich zum Erhalt von Unternehmen führen werden, die sonst Insolvenzantrag stellen müssten, bleibt abzuwarten. Entscheiden wird sicherlich die Dauer der getroffenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens.