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Dauerthema: Schadensersatz bei vom Mieter nicht zurück gegebenem Schlüssel der Zentralschließanlage

Das Amtsgericht Ludwigsburg hatte sich kürzlich mit einem verlorenen Schlüssel zu befassen (Urteil vom 13.04.2010, 8 C 3212/09).

Danach kann der Vermieter bei einem verloren Schlüssel einer Zentral-schließanlage tatsächlich Schadenersatz in Höhe der Kosten des Austauschs der gesamten Schließanlage  geltend machen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vermieter die Anlage tatsächlich tauscht. 

Die Abrechnung des Schadensersatzes auf Kostenvorschussbasis (sonst bei Schadensersatzansprüchen regelmäßig möglich) ist nicht zulässig. Der Vermieter stellt erst mit dem Austausch der Schlösser unter Beweis, ernsthaft zu befürchten, dass mit dem verlorenen Schlüssel Missbrauch betrieben werden kann.

Für den Schadensersatzanspruch des Vermieters gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung!