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BGH zur Geltendmachung von Rechten im Insolvenzverfahren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei jüngeren Entscheidungen mit Fragen zur Geltendmachung von Rechten bzw. Ansprüchen in Insolvenzverfahren befasst.

In dem ersten Fall ging es um die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden können. Im dortigen Fall hatte der Gläubiger eine Forderung beim Insolvenzverwalter an dem Tag angemeldet, den das Gericht als im schriftlichen Verfahren durchzuführenden Schlusstermin angesetzt hatte. Der Gläubiger hatte ferner begehrt, dass die Forderung als eine aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt. Der Insolvenzverwalter hatte die Forderungsanmeldung nicht an das Insolvenzgericht weitergeleitet.

Der BGH erkannte, dass die Forderung nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen worden ist, weil sie nicht rechtzeitig angemeldet wurde. Er nahm dabei zu der Frage Stellung, bis wann Forderungen in Insolvenzverfahren angemeldet werden können. Dies war bis dahin höchstrichterlich nicht entschieden worden. Er schließt sich dabei der herrschenden Meinung an, die besagt, dass Forderungen nur bis zum Schlusstermin angemeldet werden können, nicht jedoch bis zur Aufhebung des Verfahrens, was auch vertreten wird. Dies gelte auch für die sogenannten privilegierten Forderungen, also diejenigen, die nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen. Dies gebiete letztlich der Schuldnerschutz. Leite der Insolvenzverwalter - wie hier - die Forderungsanmeldung zu spät weiter, gehe das zu Lasten des Gläubigers.

In einer weiteren Entscheidung befasste sich der BGH mit der Frage, ob ein Gläubiger, der keine Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet hat, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragen kann, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird.

Das verneint der BGH. Den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung könne nur ein Insolvenzgläubiger stellen, der Forderungen angemeldet hat. Dies entspricht der fast einhelligen Ansicht in der Kommentarliteratur. Der Versagungsantrag sei ein Verfahrensrecht, das die Teilnahme am Insolvenzverfahren voraussetzt.

Mit beiden Entscheidungen bringt der BGH Klarheit in die Struktur der Rechte der Gläubiger in Insolvenzverfahren, die einerseits die Teilnahme am Verfahren voraussetzen, um darin Rechte ausüben zu können und andererseits die Möglichkeit, Forderungen zur Tabelle anzumelden (ggf. mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung) auf den Zeitraum von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Schlusstermin begrenzt und die Zeit danach bis zur Aufhebung des Verfahrens davon ausnimmt.