Aktuelles

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Erwerb einer Eigentumswohnung: Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Das Gemeinschaftseigentum ist durch jeden Erwerber abzunehmen!

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte darüber zu befinden, ob die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach das Gemeinschaftseigentum vom Verwalter und einem durch die Eigentümerversammlung zu wählenden „Abnahmeausschuss“ abgenommen wird, wirksam ist. Das Gericht hat diese Frage verneint und die ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach die  Abnahme sowohl des Sonder- als auch des Gemeinschaftseigentums durch jeden Erwerber gegenüber dem Bauträger zu erklären ist (Urteil vom 11.09.2019, 5 U 128/16). Klauseln, nach denen der Verwalter oder ein vom Bauträger bzw. vom Verwalter zu bestimmender Gutachter das Gemeinschaftseigentum abnehmen soll, sind unwirksam. Halten sich die Parteien an eine derartige unwirksame Klausel, gilt das Gemeinschaftseigentum häufig nicht als abgenommen, was dazu führt, dass die fünfjährige Gewährleistungsfrist wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum nicht beginnt! Jeder Erwerber sollte also darauf achten, auch das Gemeinschaftseigentum abzunehmen. Dies liegt vor allem aber auch im Interesse des Bauträgers.