Aktuelles

Aktuelles

Bundesarbeitsgericht zur Urlaubsgewährung

Das Bundesarbeitgericht (BAG) hat sich in einer aktuelleren Entscheidung mit der Frage befasst, ob die in einer Freistellungserklärung enthaltene Erteilung von Urlaub durch den Arbeitgeber wirksam war.

In dem entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis mit Kündigung von Ende April zu Ende Mai wirksam beendet. Der Arbeitgeber teilte ihr Anfang Mai mit, dass er sie nicht mehr einsetzen werde und statt dessen "unter Anrechung Ihrer Überstunden und Urlaubsansprüche unwiderruflich" freistellt. Die Arbeitnehmerin meinte, dass ihr nicht wirksam Urlaub gewährt worden war und verlangte Zahlung von Urlaubsentgelt für zehn Tage. Die Erteilung von Urlaub setze die Zahlung von Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs voraus, jedenfalls aber die vorbehaltlose Zusage des Entgelts. Daran fehle es hier.

Dem ist das BAG nicht gefolgt. Die wirksame Gewährung von Urlaub setze neben der Freistellung von der Arbeitspflicht auch die Gewährung des Urlaubsentgeltes vor Urlaubsantritt voraus, jedenfalls aber dessen vorbehaltlose Zusage. Hier seien aber beide Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG), die die Klägerin angegriffen hatte, weise keine Rechtsfehler auf.

So habe das LAG zu recht angenommen, es sei unschädlich, dass der Arbeitgeber in der Freistellung die konkrete Lage des Urlaubs nicht festgelegt habe. Dies dürfe der Arbeitnehmer so verstehen, dass er die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums selbst bestimmen dürfe. Das LAG habe auch zutreffend erkannt, dass die Freistellung der Klägerin unter der vorbehaltlosen Zusage erfolgte, das Urlaubsentgelt zu bezahlen. Zahle der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht vor dem Urlaub aus, sei die Urlaubsgewährung so zu verstehen, dass er damit gleichzeitig unstreitig stelle, dass er zur Zahlung von Urlaubsentgelt verpflichtet sei.

Die Entscheidung bringt Klarheit für die Praxis. Einerseits ist es unschädlich bei unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers die zeitliche Lage des Urlaubs offenzulassen. Andererseits ist die wirksame Gewährung von Urlaub nicht an die vorherige Zahlung von Urlaubsentgelt gebunden, sondern es reicht aus, dass sich der Wille des Arbeitgebers, Urlaubsentgelt zu zahlen aus seiner Erklärung ergibt. Hier hilft ihm das BAG, indem es unterstellt, dass seine Freistellungserklärung "unter Anrechnung auf Ihre Urlaubsansprüche" so zu verstehen sei, dass er streitlos stellt, Urlaubsentgelt zahlen zu müssen.