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Bedenken gegen Planung sind gegenüber dem Bauherren, nicht gegenüber dem Architekten geltend zu machen

Das Oberlandesgericht Rostock hat mit Urteil vom 30.01.2018 den Grundsatz bestätigt, dass der Bauauftragnehmer Bedenken gegen die Planung nicht gegenüber dem Architekten, sondern immer gegenüber dem Bauherren geltend machen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Architekt umfassend bevollmächtigt ist, da der Bauunternehmer erwarten muss, dass der Architekt die eigenen Planungsfehler nicht beseitigt.

Der Auftragnehmer – zumal der Fachunternehmer – hat Prüfpflichten. Er muss – soweit er dazu aufgrund seiner Fachkenntnisse in der Lage ist – die Vorgaben des Auftraggebers, zu denen auch die Planung gehört, darauf überprüfen, ob sie zu einem mangelfreien Bauwerk führen. Ist dies nicht der Fall, muss der Auftragnehmer auf Bedenken hinweisen. Richten sich die Bedenken gegen die Planung, muss der Hinweis stets an den Auftraggeber erfolgen.