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Bundessozialgericht: Rentenversicherung muss Prüfung stets mit verbindlicher Entscheidung beenden

Das Bundessozialgericht (BSG) hat kürzlich in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Träger der Rentenversicherung auch bei einem beanstandungsfreien Abschluss einer Betriebsprüfung das Prüfungsverfahren mit einer verbindlichen Feststellung über das (Nicht-)Bestehen einer Versicherungs- und Beitragspflicht abschließen müssen.

Damit tritt das Gericht einem in der Praxis weitverbreiteten Problem entgegen, das sich für Unternehmen - meist GmbHs - ergibt, bei denen ein geschäftsführender Gesellschafter weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält

In der Vergangenheit - bis ca. 2010 - hatten Prüfungen der Rentenversicherungen meist zu keinen Beanstandungen geführt - die Betreffenden waren als nicht beitragspflichtig angesehen worden. Später änderte sich die Rechtsauffassung der Rentenversicherungen, und diese Personen wurde als versicherungspflichtig eingestuft. Dies führte oft zu hohen Nachforderungen. Die betreffenden Unternehmen wehrten sich erfolglos gegen diese Praxis unter anderem mit dem Argument, frühere Betriebsprüfungen hätten keine Beanstandungen ergeben. Die frühere Rechtsprechung des BSG betätigte die Verwaltungspraxis: Aus den vorangegangenen Prüfungen könnten die betroffenen Unternehmen nichts herleiten. Diese hätten nur den Zweck gehabt, die Entrichtung der Beiträge im Interesse der Versicherten sicherzustellen. Eine Entlastungwirkung für die Arbeitgeber sei ihnen nicht zuzumessen.

Letzteres hat das BSG nun korrigiert: Prüfungen müssen nach der jüngsten Rechtsprechung ab sofort immer im Unfang der Prüfung mit einem Bescheid abgeschlossen werden - auch wenn bei der Prüfung keine Beanstandungen festgestellt wurden -, um den betroffenen Unternehmen im Umfang des Bescheides Rechtssicherheit für die Vergangenheit zu geben. Da sich - wie das BSG ausführt - die Prüfung zwingend immer auch auf geschäftsführende Gesellschafter der GmbH beziehen muss, erlangen diese mit der Prüfung Klarheit. Auf diese Feststellungen können sie sich bei späteren Prüfungen berufen.