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Mangelbeseitigung nur durch Abriss und Neubau

 

Der Bundesgerichtshof hat am 04.09.2019 (VII ZR 42/17) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 02.02.2017 (10 U 672/12) zurückgewiesen, in der das Oberlandesgericht geurteilt hatte, dass der Auftraggeber den Rückbau und die komplette Neuherstellung eines mangelhaften Gebäudes verlangen kann, wenn sich durch  Nachbesserungsarbeiten ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Zustand nicht erreichen lässt. Das Urteil zeigt den mitunter erheblichen Umfang der Nachbesserungspflicht des Bauunternehmers auf. Wenn Mängel an einem Bauwerk nur durch Abriss und komplette Neuherstellung beseitigt werden können und insbesondere lokale Nachbesserungsleistungen nicht zu einem komplett mangelfreien Bauwerk führen, ist der Bauunternehmer zum Abriss und Neubau verpflichtet!