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Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Vorbeschäftigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich in drei verschiedenen Fällen zur Frage der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen bei Vorbeschäftigung Stellung genommen.

Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Absatz 2 Satz des Teilzeit- und Befristungsgesetzes soll bewirken, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Regelfall der Beschäftigung bleibt und das befristete die Ausnahme. Es verbietet daher, einen Mitarbeiter ohne Sachgrund befristet einzustellen, wenn er in demselben Unternehmen schon einmal beschäftigt war.

Im Jahr 2011 hatte das Gericht diese Norm "aufgeweicht" und entschieden, dass eine solche Befristung doch möglich ist, wenn seit dem früheren Arbeitsverhältnis drei Jahre verstrichen waren. Diese Entscheidung erklärte das Bundesverfassungsgericht 2018 zur verfassungswidrigen Rechtsfortbildung, es sagte aber, dass die Vorschrift zu reduzieren sei, wenn das Verbot zu unzumutbaren Ergebnisse führen würde.

Unter dieser Maßgabe musste das BAG nun drei Fälle entscheiden, in denen die Vorbeschäftigung zwischen dreieinhalb und acht Jahren zurücklag und die Vorbeschäftigung selbst zwischen neun Monaten und zwei Jahren angedauert hatte.

Es entschied in allen drei Fällen, dass eine "Unzumutbarkeit" nicht vorliege und die Befristungen unzulässig sei. Es gab den auf Entfristung der neuen Arbeitverhältnissen gerichteten Klagen der Arbeitnehmer statt.

Auch nach acht Jahren liege die Vorbeschäftigung noch nicht "sehr lange zurück". Ein Erwerbsleben umfasse typischerweise 40 Jahre. Ließe man eine Unterbrechung von acht Jahren ausreichen, so könnte ein Arbeitgeber mit demselben Arbeitnehmer insgesamt vier sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abschließen. Bei einer derartigen Praxis würde das gesetzliche Ziel nicht erreicht, sachgrundlose Befristungen auf Ausnahmefälle zu beschränken.

Das Vorbeschäftigungsverbot sei auch nicht eingeschränkt, wenn die Vorbeschäftigung nur neun Monate gedauert hat. Eine Höchstdauer bestimmt das Gericht nicht, bis zu der das Vorbeschäftigungsverhältnis von "sehr kurzer Dauer" ist. Sie dürfte eher in Wochen als in Monaten zu bemessen sein.

Sachgrundlose Befristungen bleiben also die Ausnahme, wenn Vorbeschäftigungen vorliegen.