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Rückforderungen von Betriebskostenvorauszahlungen auch im Gewerbemietrecht

Für das Wohnraummietrecht war es schon entschieden. Der Mieter kann nach beendetem Mietverhältnis Nebenkostenvorauszahlungen zurückfordern, wenn nicht oder nicht formell ordnungsgemäß (!) abgerechnet wurde. Diese Rechtsprechung hat das Kammergericht  nunmehr auch auf das Gewerberaummietverhältnis ausgedehnt (Urteil vom 22.03.2010 - 8 U 142/09).

Danach kann der Mieter die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zurückfordern, wenn der Vermieter nicht innerhalb der Abrechnungsfrist von regelmäßig einem Jahr die Vorauszahlungen abgerechnet hat.

Diesem Rückforderungsanspruch kann der Vermieter im Prozess noch begegnen, indem er (verfristet) abrechnet.