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Ende der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B

Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 08.08.2009 (VII ZR 34/18) zur Preisbildung bei Mengenmehrungen geurteilt und neue „Regeln“ aufgestellt. Nach § 2 Abs. 3 VOB/B sind für über 110 % hinausgehende Mehrmengen neue Preise zu vereinbaren, wenn eine Partei dies verlangt. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sind dabei die Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen. Wenn sich die Parteien nicht auf den neuen Preis einigen – so der BGH – ist der neue Einheitspreis für die Mehrmengen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu bemessen. Damit hat der BGH der zuvor üblichen vorkalkulatorischen Preisfortschreibung den Boden entzogen. Dies dürfte dann wohl auch für Mindermengen und möglicherweis auch für andere Leistungsänderungen und deren Vergütungsfolgen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) und möglicherweise auch für zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B) gelten.