Aktuelles

Aktuelles

Änderung der Rechtsprechung bei von Insolvenzverwalter freigegebener selbstständiger Tätigkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neueren Entscheidung seine Rechtsprechung zur Zuordnung von Forderungen aus der vom Insolvenzverwalter freigegebenen selbstständigen Tätigkeit des Schuldners geändert.

Seit dem Jahr 2013, in dem er sich mit derselben Frage schon einmal beschäftigt und sie anders beantwortet hatte, bestand für selbstständig Tätige, deren Tätigkeit der Insolvenzverwalter freigegeben hatte, das Problem, dass Forderungen, die sie aus der freigegebenen Tätigkeit erwarben, einer Abtretung unterliegen konnten, die sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hatten. In der Praxis wurde dies bei niedergelassenen Ärzten häufiger zum Problem. Diese erwirtschaften aus ihrer Tätigkeit meist Forderungen gegen die kassenärztliche Vereinigung. Waren diese - zum Beispiel zur Sicherung eines Immobiliendarlehens - an eine Bank abgetreten worden, konnte diese nach der alten Rechtsprechung nach Freigabe der Tätigkeit des Arztes durch den Insolvenzverwalter wieder auf die neu entstehenden Forderungen zugreifen. Der BGH meinte, ein Erwerbverbot greife für diese Vermögensgegenstände nicht. Das hatte zur Folge, dass dem Arzt die Tätigkeit oft aufgeben musste, weil er auf die Einnahmen angewiesen war.

Dies hat der BGH in der aktuellen Entscheidung nun korrigiert. Das Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO gelte auch für die vom Insolvenzverwalter freigegebene Tätigkeit. Der Gesetzgeber habe dem selbstständig tätigen Schuldner mit der Freigabe dieser Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter die Möglichkeit eröffnen wollen, eine neue wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Dies könne konsequent nur dadurch erreicht werden, dass ihm - und seinen neuen Gläubigern - das Vermögen zugeordnet wird, dass er nach der Freigabe erwirtschaftet. Ein Wiederaufleben oder -wirksamwerden einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkten Abtretung dieser Forderungen, würde dem zuwiderlaufen.

Die Entscheidung ist für die Praxis sehr erfreulich. Sie erleichtert die Tätigkeit selbstständiger Schuldner nach Freigabe ihrer Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter erheblich. Diese müssen nicht mehr befürchten, ihre Tätigkeit nach der Freigabe durch den Insolvenzverwalter aufgrund alter Forderungsabtretungen beenden zu müssen.