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neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Vergütung von Mehrmengen (§ 2 Abs. 3 VOB/B)

BGH verabschiedet sich von Fortschreibung der Urkalkulation

Mit Urteil vom 08.08.2019 (AZ: VII 34/18) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen um einen weiteren - wichtigen - Aspekt erweitert.

Das Gericht geht davon aus, dass § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B keine Aussage darüber enthält, wie die Vergütung bei Mehrmengen genau anzupassen ist. Einigen sich die Parteien nicht auf einen neuen Einheitspreis, liegt eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Lücke vor, die die Parteien "entsprechend der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen“ lösen müssen. Dies bedeutet, dass - wenn die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben - für die Bemessung des neuen Einheitspreises die tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind. Es findet also keine Preisfortschreibung unter Berücksichtigung echter oder vermeintlicher Kalkulationsannahmen statt.

Da dies nach dem Urteil nur dann gilt, wenn die Parteien hierzu nichts vereinbart haben, müssen vertragliche Regelungen zur Vergütungsberechnung auf den Prüfstand, denn diese können nun dem Auftraggeber schaden.