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BFH: Der Schuldner haftet nach einem Insolvenzverfahren für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Insolvenzschuldner nach Ende des Insolvenzverfahrens für Steuerverbindlichkeiten haftet, die auf Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters zurückgehen.

In dem Fall hatte die Insolvenzverwalterin eine Immoblie des Schuldners im Insolvenzverfahren verwaltet und später verkauft. Steuererklärungen gab sie nicht ab, Zahlungen auf die aus der Vermietung entstandene Einkommensteuer leistete sie nicht.

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung führte das Finanzamt eine Außenprüfung durch und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Den Bescheid gab es dem Kläger (und vormaligen Schuldner) bekannt.

Dagegen wandte sich der Kläger. Der Bescheid sei der Insolvenzverwalterin bekannt zu geben. Für Steuerforderungen aus der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin hafte er nicht.

Der BFH wies die Klage ab. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei der Bescheid an den Schuldner - hier den Kläger - bekannt zu geben. Er hafte auch für dir Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin. Die insoweit abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichthofs sei auf Steuerforderungen nicht anzuwenden. Der Bundesgerichtshof hatte erkannt, dass der Insolvenzverwalter nur die Masse, nicht aber den Schuldner selbst verpflichten könne. Zu einer Nachhaftung des Schuldners für unerledigte Masseverbindlichkeiten könne es damit nicht kommen. Der BFH meint nun, dies könne für Einkommensteuerforderungen nicht gelten, weil deren Entstehung nur mittelbar durch Handlungen des Insolvenzverwalters beeinflusst werde. Es fehle an einem zurechenbaren Handlungsbeitrag des Insolvenzverwalters.

Er sagt zwar, dass eine gegenständliche Beschränkung der Nachhaftung des Schuldners denkbar sei (auf die Gegenstände, die der Insolvenzschuldner vom Insolvenzverwalter zurückerhält), dies führe jedoch nur zu einer Vollstreckungseinrede und beseitige nicht die hier zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung.

Insolvenzschuldner müssen deshalb darauf acht geben, dass der Insolvenzverwalter die Masseeinkünfte dem Finanzamt gegenüber erklärt und den darauf entfallenden Anteil der Einkommensteuer entrichtet (was der Normalfall sein dürfte). Sollte dies nicht geschehen sein, bleibt nur, den Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen zu beantragen oder sich auf die Beschränkung der Nachhaftung zu berufen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung kann man jedenfalls nicht einwenden, da diese nur Insolvenzforderungen erfasst und nicht Masseverbindlichkeiten.