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Arbeitgeber darf Einsicht in nicht als "privat" gekennzeichnete Dateien des Arbeitnehmers nehmen

In einer Entscheidung von Anfang dieses Jahres beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter anderem mit der Frage der Zulässigkeit der Einsichtnahme des Arbeitgebers in Dateien auf dem Dienstrechner des Arbeitnehmers, die nicht ausdrücklich als "privat" gekennzeichnet waren.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen und eine Tankkarte zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Es entstand im Rahmen einer internen Revision der Verdacht, dass der Arbeitnehmer vertrauliche Informationen unbefugt an Dritte weitergegeben hatte. Der Arbeitgeber durchsuchte daraufhin den Dienstrechner des Arbeitnehmers, um herauszufinden, ob der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung tatsächlich begangen hatte. Auf dem Rechner befand sich unter anderem eine Datein mit der Bezeichnung "Tankbelege". Deren Auswertung ergab den dringenden Verdacht, dass der Arbeitnehmer mit der Tankkarte unerlaubt auch andere Fahrzeuge betankt hatte. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieses Verdachts

Das BAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Die ermittelten Daten aus der Datei "Tankbelege"  unterlägen keinem Verwertungsverbot. Der Arbeitgeber habe die darin enthaltenen Informationen im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften (§ 26 BDSG nF) erlangt und verarbeitet. Bei der Anwendung der Vorschrift seien die Interessen beider Parteien abzuwägen.

Sind Dateien nicht ausdrücklich als "privat" gekennzeichnet, greift eine Datenverarbeitung durch den Arbeitgeber nur geringfügig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Diese kann dann auch ohne Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Anfangsverdachts zulässig sein. Dies gilt laut BAG insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber aus einem objektiv nachvollziebaren Grund prüfen möchte, ob der Arbeitnehmer eine andere vertragliche Pflicht vorsätzlich verletzt hat und wenn der Arbeitgeber offen vorgehe und den Arbeitnehmer zuvor darauf hingewiesen habe, welche Gründe er für die Prüfung habe.

Arbeitgebern ist nach dieser Entscheidung inbesondere Transparenz bei einer entsprechenden Prüfung gegenüber dem Arbeitnehmer zu raten. Dateien, die nicht als "privat" gekennzeichnet sind, darf er ohne Anlass einsehen. Er darf davon ausgehen, dass sich darin dienstliche Daten befinden. Arbeitnehmer können die Einsichtnahme durch den Arbeitgeber ohne besonderen Anlass verhindern, indem sie Dateien als "privat" kennzeichnen.

Diese Entscheidung bringt Klarheit in eine Materie, die angesichts der umfassenden Nutzung von Dienstrechnern im Berufsleben, viele Arbeitnehmer betrifft.