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Schriftformverstoß bei Gewerberaummietvertrag

Auf den Schriftformverstoß kann sich auch berufen, wer ihn bei Vertragsschluss kennt

Häufiger Streitpunkt bei befristeten Gewerberaummietverhältnissen ist die Einhaltung der Schriftform. Ist die Schriftform nicht gewahrt, gilt der Vertrag gemäß § 550 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann also jederzeit gekündigt werden (während der gewollte befristete Vertrag bis zum Ende der Laufzeit nicht hätte ordentlich gekündigt werden können). Mieter und Vermieter, die sich von einem langfristigen Vertrag lösen wollen, suchen daher häufig nach einem Schriftformverstoß. Die Rechtsprechung hierzu ist ausufernd. Ein Schriftformverstoß kann beispielsweise vorliegen, wenn nicht die vertretungsberechtigten Personen unterschrieben haben.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte kürzlich (Urteil vom 20.12.2018 – 4 U 60/18) einen nicht wirksam befristeten, sondern wegen Schriftformverstoß jederzeit kündbaren Vertrag vorliegen und darüber zu entscheiden, ob der Vertragspartner, dem der Verstoß gegen die Schriftform bei Vertragsunterzeichnung bekannt war, sich darauf auch berufen kann. Das Oberlandesgericht bejaht diese Frage, hält aber fest, dass sich möglicherweise nicht auf die fehlende Schriftform berufen kann, wer den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat.