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Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab in einer aktuellen Entscheidung einer Klägerin Recht, die als Teilzeitbeschäftigte gegen eine Regelung in dem Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie (MTV) geklagt hatte, die vorsieht, dass Mehrarbeit bei Teilzeitarbeitskräften nur die Zeit ist, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinausgeht. Nur für diese Stunden sollten Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge erhalten.

Das Gericht meint, dass die Regelung gegen das Gesetz verstößt. Das sogenannte Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet in § 4, dass Beschäftigte, die in Teilzeit arbeiten, schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, wenn es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt. Arbeitsentgelt ist Teilzeitbschäftigten deshalb so zu gewähren, dass es dem Vollzeitbeschäftigter - im Verhältnis zur jeweiligen Arbeitszeit - entspricht. Gewährt eine Regelung Zuschläge erst bei Erreichen der Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter, benachteiligt diese Teilzeitbeschäftigte unmittelbar. Für diese Benachteiligung gibt es keinen rechtfertigenden Grund.

Die Entscheidung betrifft einen Tarifvertrag. Man wird jedoch annehmen können, dass das BAG entsprechende Regelungen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen ebenso für unwirksam hält.