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öffentliche Vergabe: Was gilt bei verspätetem Zuschlag?

Erteilt die Vergabestelle den Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist, kommt der Vertrag erst mit Zustimmung des Bieters zustande!

Das Oberlandesgericht Dresden hat bereits am 12.10.2016 entschieden, dass ein Vertrag mit Zuschlagserteilung nach Ablauf der Bindefrist grundsätzlich nicht zustande kommt. Dieser Zuschlag stellt vielmehr ein neues Angebot der Vergabestelle an den Bieter dar, den Vertrag mit den genannten Konditionen abzuschließen. Wenn der Bieter dieses Angebot aber nicht annimmt, sondern – wie im entschiedenen Fall – sogar ausdrücklich ablehnt, kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Vertrag hängt also dann von der Reaktion des Bieters ab. Als Bestätigung des Angebotes wird mitunter auch die Aufnahme der Arbeiten gedeutet! Hier ist also Zurückhaltung und vorherige rechtliche Prüfung geboten.

Grundsätzlich ist der Zuschlag nach § 18 Abs. 2 VOB/A auch nach Ablauf der Zuschlagsfrist möglich. Dies heißt allerdings nicht, dass der Bieter das Angebot dann auch annehmen muss. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.11.2018 (VIII ZR 276/16) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden vom 12.10.2016 – 16 U 91/16 zurückgewiesen.