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Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Mietkaution in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Sachverhalt einer Mietkaution in der Insolvenz beschäftigt - einer für die Praxis bedeutsamen Konstellation.

Im vorliegenden Fall war die Hartz-IV beziehende Schuldnerin aus ihrer Wohnung zwangsgeräumt worden, weil das Haus einsturzgefährdet war. Das Mietverhältnis wurde beendet und die Kaution von 914 € an die Insolvenzverwalterin gezahlt. Die Schulderin bezog eine neue Wohnung und zahlte dafür mithilfe eines ihr von ihrer Tochter gewährten Darlehens eine Mietkaution von 500 €.

Sie verlangt, dass das Insolvenzgericht das Guthaben freigibt. Sie benötige es, um das Darlehen ihrer Tochter zurückzuzahlen. Außerdem müsse sie neue Möbel anschaffen, die alten seien in der alten Wohnung verblieben. Das Insolvenzgericht wies den Antrag zurück.

Der BGH bestätigt die Entscheidung. Das Mietkautionsguthaben unterfällt grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag. Der Antrag auf Freigabe der Kaution wegen einer sittenwidrigen Härte des Insolvenzbeschlags habe keinen Erfolg. Eine solche Härte liege hier nicht vor. Die Schuldnerin befinde sich in der gleichen Lage wie alle Insolvenzschuldner, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Verpflichtungsgeschäft abschließen. Dieses sei wirksam, die Gläubiger des Schuldners können sich aber grundsätzlich nur an das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners halten.

Der BGH verweist die Sache aber an das Insolvenzgericht mit der Begründung zur erneuten Entscheidung zurück, dass dieses zu prüfen habe, ob das Kautionsguthaben deshalb nicht zur Insolvenzmasse gehört, weil sich die Schuldnerin die Kautionsrückzahlung auf die von ihr bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hartz-IV) anrechnen lassen muss. Er hatte bereits früher entschieden, dass Einkommen eines Schuldners, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, unpfändbar ist und damit nicht in die Insolvenzmasse fällt, soweit es die Leistungen mindert, die der Schuldner zur Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II erhält - dies war in der Ausgangsentscheidung nicht berücksichtigt bzw. geprüft worden.