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unwirksame Klausel zur Abnahme des Gemeinschaftseigentumes im Bauträgervertrag

unwiderrufliche Vollmacht für Verwalter macht Abnahmeklausel unwirksam

Der Bauträgervertrag sieht vor, dass der Verwalter und zwei von der Eigentümerversammlung gewählte Käufer die Abnahme des Gemeinschaftseigentumes erklären. Zu diesem Zwecke werden diese Personen vom Käufer mit dem Kaufvertrag unwiderruflich zur Abnahmeerklärung bevollmächtigt. Auf dieser Basis erklären der Verwalter und die zwei Käufer die Abnahme des Gemeinschaftseigentumes für alle Käufer. Das Oberlandesgericht Nürnberg hält mit Urteil vom 26.04.2018 (13 U 1908/16) die Klausel für unwirksam und daher das Gemeinschaftseigentum nicht für abgenommen. Die Unwiderruflichkeit der Bevollmächtigung nehme dem Erwerber die Möglichkeit, sich selbst eine Meinung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentumes zu bilden. 

Das pikante in dem Fall war, dass sich der Bauträger auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Klausel berief und meinte, die Erwerber können keine Mangelrechte geltend machen, weil die Abnahme noch gar nicht erklärt war. Dem schob das Gericht allerdings einen Riegel vor. Der Bauträger kann sich nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Klausel berufen. Er muss sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei die Abnahme erklärt.

Derartige das Gemeinschaftseigentum betreffende Abnahmeklauseln in Bauträgerverträgen sind für den Bauträger extrem gefährlich. Möglicherweise geht er von einer Abnahme nach der Prozedur aus; diese ist aber nicht erfolgt, so dass auch die Gewährleistungsfrist nicht zu laufen begann!