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Keine Planung ist etwas anderes als Planungsmangel

fehlt die Planung, übernimmt der Bauunternehmer Planungsverantwortung!

Kammergericht Berlin zum Mitverschulden des Bauherren bei unterlassener Planung

 

In klassischen baurechtlichen Dreierkonstellationen (Bauherr – Architekt – Bauunternehmer) wird bei Baumängeln häufig über das Verschulden des Planers gestritten, das dem Bauherren als Mitverschulden zugerechnet wird. Findet der Baumangel seine Ursache in einer Fehlplanung, haftet der Architekt. Das Verschulden des Architekten wird dem Auftraggeber zugerechnet. Der Bauunternehmer kann sich dann auf Mitverschulden berufen, haftet also nicht in voller Höhe gegenüber dem Bauherren. Je mehr der Bauunternehmer den Planungsmangel erkennen konnte, haftet er daneben.

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 01.02.2019 – 21 U 70/18 - klargestellt, dass ein Mitverschulden nur in Betracht kommt, wenn der Planer wirklich fehlerhafte Vorgaben gemacht hat. Davon zu unterscheiden seien fehlende Vorgaben. Diese begründen kein Mitverschulden, denn ohne Planungsvorgaben gibt es keine falschen Vorgaben.

Hieraus lassen sich zwei für Bauauftragnehmer ganz wesentliche Aspekte herleiten:

Je weniger Planung der Auftraggeber zur Verfügung stellt, desto mehr übernimmt der Bauauftragnehmer selbst Planungsverantwortung. Er kann sich seinem Auftraggeber nicht darauf berufen, dieser habe ihm keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung gestellt. Ist die Planung unvollständig oder unzureichend, sollte der Bauherr stets um Ergänzung gebeten werden. Ist die Planung fehlerhaft, sind Bedenken anzumelden, um der Haftung zu entgehen.