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Streikbruchprämien zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jüngst, dass sich ein Arbeitgeber, dessen Betrieb bestreikt wird, mittels sogenannter Streikbruchprämien zur Wehr setzen darf.

Im vorliegenden Fall wurde ein Betrieb der Arbeitgeberin wiederholt von ver.di bestreikt. Sie bot daraufhin allen arbeitswilligen Mitarbeitern, die bei einem Streik ihrer regulären Tätigkeit nachgehen und nicht streiken, eine Prämie von 200 € pro Streiktag an.

Der Kläger nahm am Streik teil und verlangte von der Arbeitgeberin die Auszahlung der Prämie auch an sich. Das BAG lehnte dies ab. Die Beklagte wollte lediglich die Folgen des Streiks begrenzen. Dies sei zulässig. Etwas anderes folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar habe die Arbeitgeberin Gruppen gebildet, indem sie zwischen streikenden und nicht streikenden Mitarbeitern unterschieden hat. Dies sei aber gemessen am Zweck aus arbeitskampfrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Arbeitskampfmaßnahmen sei immanent, dass sie die durch die Tariffreiheit geschützte Entscheidungsfreiheit der Gegenseite durch Zufügung von Schäden oder durch gegnerische Kampfmaßnahmen abwehrendes Verhalten zu beeinflussen versuchen.