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Mangelbeseitigung bei Änderung der Regeln der Technik nach Abnahme

Muss der Auftragnehmer die neuen Regeln beachten?

Es geht um einen Nachbesserungsanspruch wegen Mängeln an Fenstern. Der Auftraggeber hat berechtigt Kostenvorschuss zur Nachbesserung verlangt. Nach Abnahme hat sich aber das technische Regelwerk dergestalt verändert, dass die alte Ausführung nicht mehr zulässig ist. Daher kann die Nachbesserung auch nicht mehr nach dem alten Regelwerk erfolgen. Das Oberlandesgericht Schleswig urteilte am 01.02.2019 (Aktenzeichen 1 U 42/18) dass eine Veränderung des technischen Regelwerkes zwischen Abnahme und Mangelbeseitigung zu Lasten des Auftragnehmers geht, da dies eine Folge seiner ursprünglich mangelhaften Leistung ist. Er kann also nicht einmal zusätzliche Vergütung verlangen. Nur wenn durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert entsteht, kann hierfür eine Ausgleichspflicht des Bestellers bestehen. Damit wirken sich das Mängel der Bauleistung doppelt negativ für den Auftragnehmer aus.