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BAG: Eine Verfallklausel, die Mindestlohn erfasst, ist unwirksam

Arbeitgeber nehmen in von ihnen vorformulierte Arbeitsverträge oft Verfallsklauseln auf. Danach verfallen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis oder solche, die damit in Zusammenhang stehen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Teil schriftlich geltend gemacht werden.

Die Rechtsprechung aktzeptiert eine solche Verfallsklausel im Grundsatz. Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diesen Grundsatz aber eingeschränkt. Danach ist eine nach Inkrafttreten des Mindeslohngesetzes (MiLoG) am 01.01.2015 vereinbarte Verfallsklausel insgesamt unwirksam, wenn davon auch der Mindestlohn erfasst wird.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit Klage vom 17. Januar 2017 Urlaubsabgeltung verlangt, nachdem dieser in der dem Arbeitnehmer am 6. Oktober 2016 zugegangenen letzten Lohnabrechnung die Urlaubsabgeltung nicht ermittelt hatte. Der Arbeitgeber war der Ansicht, der Anspruch sei verfallen, da es im Arbeitsvertrag unter anderem hieß: "Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ... verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind."

Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Ausschlussklausel verstoße gegen das Transparenzgebot in § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Sie sei nicht klar und verständlich, weil sie Ansprüche auf Mindestlohn nach § 3 Satz 1 MiLoG nicht ausnimmt. Die Klausel könne deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden.

Die Entscheidung ist bedeutsam und wird in der Praxis dazu führen, dass eine Reihe von Ausschlussklauseln als unwirksam anzusehen ist, da diese Entscheidung - soweit ersichtlich - bisher kaum Niederschlag in vorformulierten Arbeitsverträgen gefunden hat.