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Wohnraummiete: baulich bedingter Schimmel berechtigt nicht immer zur Minderung!

BGH: Schimmel kein Mangel, wenn Zustand der Wohnung mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 05.12.2018 (Az: VII ZR 271/17), dass Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und die darauf beruhende Gefahr von Schimmelpilzbildung nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen sind, wenn der Bauzustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

Ein Mangel der Mietsache setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus. Wenn Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der gesetzlich vorgesehene "zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand" durch den vereinbarten Zweck der Nutzung als Wohnung bestimmt. Der Mieter einer Wohnung kann erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind das Alter und die Art des Gebäudes, aber auch die Miethöhe der zu berücksichtigen. Technische Normen sind einzuhalten; dabei ist aber der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.