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EuGH: Keine pauschale Kürzung von Urlaubsgeld bei vorausgehender Kurzarbeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass die pauschale Kürzung von Urlaubsgeld bei vorausgehender Kurzarbeit eines Arbeitnehmers unzulässig ist.

Im entschiedenen Fall befand sich der Kläger, der in einem deutschen Bauunternehmen beschäftigt ist, im Jahr 2015 26 Wochen in Kurzarbeit. In dieser Zeit erbrachte er keine Arbeitsleistung. Er nahm die ihm tarifvertraglich zustehenden 30 Tage Urlaub. Bei der Berechnung des Urlaubsgeldes berücksichtigte die Arbeitgeberin die 26 Wochen Kurzarbeit entgeltmindernd - entsprechend der Regelungen im Tarifvertrag. Dagegen wandte sich der Kläger.

Das Arbeitsgericht rief den EuGH an und wollte wissen, ob eine nationale Regelung mit dem Recht er Europäischen Union in Einklang steht, die - wie das deutsche Bundesurlaubsgesetz - vorsieht, dass Tarifverträge bestimmen können, dass Kurzarbeit zu einer Reduzierung der Urlaubsvergütung führen kann.

Der EuGH verneint dies. Arbeitnehmer haben während ihres eurparechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs Anspruch auf ein "normales", ungekürztes Arbeitsentgelt. Dadurch soll der Arbeitnehmer während des Urlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Anderenfalls könnte er veranlasst sein, seinen Jahresurlaub nicht zu nehmen. Dies gelte jedoch nur für den unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaub.