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Auftraggeber muss sich bei Mängeln nicht auf Minderung verweisen lassen

Der Auftraggeber hat Anspruch darauf, dass hergestellt wird, was vereinbart wurde!

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Beschluss vom 10.10.2018 (VII ZR 229/17) seine Rechtsprechung, dass maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung das vertraglich geschuldete Werk ist. Diesen Zustand hat der Auftragnehmer herzustellen. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Auftraggeber grundsätzlich nicht akzeptieren. Der Auftraggeber muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird. Die Minderung kommt nur in Betracht, wenn der Aufwand der Mangelbeseitigung zum Erfolg in keinem Verhältnis steht! Das ist bei funktionalen Mängeln selten der Fall.