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Verrechnung von Forderungen nach Restschuldbefreiung

In einer Entscheidung vom März dieses Jahres hat das Landessozialgericht München (LSG) ausgesprochen, dass die Verrechnung mit dem unpfändbaren Teil einer Altersrente auch nach erteilter Restschuldbefreiung zulässig ist.

In dem Fall hatte sich der Kläger gegen die Verrechnung seiner Altersrente mit einer Forderung der beigeladenen Berufsgenossenschaft zur Wehr gesetzt, der gegenüber Beitragsschulden von ca. 56.000 € bestanden.

In einem auf Antrag des Klägers geführten Insolvenzverfahren war ihm Restschuldbefreiung erteilt worden.

Auf Ersuchen der Berufsgenossenschaft verrechnete die beklagte Rentenversicherung nach Erteilung der Restschuldbefreiung monatlich 250 € der Rente des Klägers von 590 €, wogegen sich der Kläger mit der Begründung zur Wehr setzte, dies sei nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zulässig.

Seine Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Das LSG begründete seine Entscheidung damit, dass zwar nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Aufrechnung gegen neu entstehende Forderungen des Schuldners nicht mehr möglich sei. Dies folge aus der fehlenden Durchsetzbarkeit der Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Sozialleistungsträger seien aber durch § 52 Abs. 1 SGB I privilegiert. Danach sei eine Aufrechnung oder Verrechnung von Forderungen dieser Gläubiger gleichwohl möglich. Es begründet dies - wenig überzeugend - damit, sonst sei den Sozialleistungsträgern nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Möglichkeit versperrt, die Forderungen weiter durchzusetzen, obwohl dies bis dahin - mittels Verrechnung mit den unpfändbaren Rentenbestandteilen - möglich sei. Es argumentiert also mit dem Ergebnis selbst - ein Zirkelschluss. Richtiger erscheint der umgekehrte Schluss: Gerade weil die Sozialversicherungsträger bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung privilegiert seien, müsse das Aufrechnungs- bzw. Verrechnungsverbot aufgrund der fehlenden Durchsetzbarkeit der Forderungen auch für sie gelten. Im Übrigen sagt das Schicksal einer Forderung vor Erteilung der Restschuldbefreiung nichts über deren Schicksal nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus. Ein Wertungswiderspruch besteht nicht darin, der Forderung die (weitere) Durchsetzbarkeit zu versagen - im Gegenteil: Dies ist das Schicksal aller Insolvenzforderungen.

Das gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsmittel verwarf das Bundessozialgericht als unzulässig mangels ausreichender Begründung. Der Rentner wird sich also mit dieser Rechtslage abfinden müssen.