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Einstellung der Arbeiten ist für Auftragnehmer stets gefährlich

Auftraggeber kann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, selbst wenn es Gründe für die Arbeitseinstellung des Auftragnehmers gibt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.05.2018 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, AZ: VII ZR 260/16) ein Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden vom 27.09.2016 (6 U 564/16) im Grunde bestätigt, wonach der  Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten mit der Begründung eingestellt hat, dass ein Nachtragsangebot nicht beauftragt wurde. Das Oberlandesgericht Dresden bekräftigte, dass Streitigkeiten über Nachträge den Auftragnehmer grundsätzlich nicht berechtigen, seine Arbeiten einzustellen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Auftraggeber sich endgültig weigert, eine berechtigte Nachtragsforderung zu bezahlen oder wenigstens dem Grunde nach anzuerkennen. Der Streit darüber wird dann aber mitunter Jahre später im Prozess um die Kündigung geführt, weshalb solche konfliktträchtigen Situationen besser vermieden werden sollten.