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Kirchliches Arbeitsrecht und Religionszugehörigkeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneinte in einer aktuellen Entscheidung die Frage, ob eine kirchliche Einrichtung die Religionszugehörigkeit eines Bewerbers zur Einstellungsvoraussetzung machen darf.

Im konkreten Fall war eine Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, die keine Angabe zu ihrer Religionszugehörigkeit gemacht hatte. Es gab 38 Bewerber, vier davon wurden zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Klägerin verlangte deshalb eine Entschädigung. Diese sprach ihr nun das BAG zu. Kirchliche Arbeigeber - hier die Diakonie mit nach eigenen Angaben 525.000 Mitarbeitern - dürften die Religionszugehörigkeit nicht zur Voraussetzung für eine Beschäftigung machen.

Damit änderte das BAG die bisherige Rechtsprechung zum kirchlichen Arbeitsrecht. Dem Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen, zu dem auch das Verbot gehört, Konfessionslose zu benachteiligen, wurde der Vorrang eingeräumt vor dem grundgesetzlich geschützten Recht der Kirchen auf Autonomie, zu dem auch das kirchliche Arbeitsrecht gehört. Zuvor hatte der im vorliegenden Fall vom BAG angerufene Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Religionszugehörigkeit nur dann zur Einstellungsvoraussetzung gemacht werden dürfe, wenn dies für die Tätigkeit objektiv geboten und damit wesentlich und entscheidend für die konkrete Arbeit sei. Dies sahen die Richter am BAG im vorliegenden Fall als nicht gegeben an.