Aktuelles

Aktuelles

BAG zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei langem Auslandsaufenthalt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden, dass eine verspätet beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz nicht nachträglich zuzulassen ist, wenn der Arbeitnehmer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält und nicht sicherstellt, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt, das in den Briefkasten eingeworfen wird.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger - ein Arzt - sein Haus in Deutschland vermietet und war nach Katar gezogen, um dort zu arbeiten. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis (zum wiederholten Male). Das Kündigungsschreiben wurde in den Briefkasten eingeworfen, der weiter den Namen des Klägers aufwies. Dieser erfuhr - durch seinen Mieter - verspätet von der Kündigung, reichte dagegen Klage ein und verband damit einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, die laut Gesetz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss.

Das BAG wies die Revision des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts zurück. Der Kläger habe hier nicht das Erforderliche getan, um sicherzustellen, dass er rechtzeitig von der Kündigung erfahre. Es reiche nicht aus, wenn er den Mieter - wie geschehen - beauftrage, ihm seine Post einmal im Monat nachzusenden. Er hätte eine Person seines Vertrauens beauftragen müssen, die Post regelmäßig zu öffnen und ihn über ihren Inhalt zeitnah in Kenntnis zu setzen.