Am 22.08.2018 entschied der Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 277/16), dass bei unrenoviert übergebener Wohnung eine Schönheitsreparaturklausel auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter mit dem Vormieter eine Renovierungsvereinbarung getroffen hat, in der er sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärt hat.
Diese Vereinbarung wirkt nämlich nur zwischen den Vertragsschließenden, also dem Mieter und dem Vormieter und hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen dem Vermieter und den Mieter enthaltenen Verpflichtung. Es bleibt insoweit bei der Rechtsprechung (Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 185/14), wonach Schönheitsreparaturklauseln unwirksam sind, wenn dem Mieter die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und kein angemessener Ausgleich – etwa durch eine finanzielle Zuwendung – seitens des Vermieters dafür gewährt wurde.