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Bundesverfassungsgericht: Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung grundsätzlich wirksam

Der Gesetzgeber hat 2001 in das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unter Paragraf 14 Abs. 2 einen Satz 2 eingefügt, wonach eine sogenannte sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte diese Vorschrift seit 2011 einschränkend dahingehend aus, dass das Verbot nur gelte, wenn das vorherige Beschäftigungsverhältnis weniger als drei Jahre zurückliegt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun kürzlich entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot grundsätzlich gilt und die vom BAG geschaffene Einschränkung nicht haltbar sei. Ein Vorbeschäftigungsverbot sei jedoch unzumutbar, wenn eine Gefahr der sogenannten Kettenbefristung - also vieler nacheinander geschalteter befristeter Verträge - nicht gegeben sei. In solchen Fällen sei § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränkend auszulegen und das Vorbeschäftigungsverbot zu begrenzen. Sie könnten laut BVerfG vorliegen bei lang zurückliegender oder ganz anders gearteter Vorbeschäftigung, einer Vorbeschäftigung von kurzer Dauer oder bei Werkstudenten.

Diese Entscheidung bringt Rechtsunsicherheit mit sich für neu zu schließende Verträge. Arbeitgeber werden sich künftig bei Vorbeschäftigungen mit der sachgrundlosen Befristung von Verträgen zurückhalten und zunächst obergerichtliche Entscheidungen zu den erwähnten Fallgruppen abwarten.

Für bestehende Verträge bedeutet die Entscheidung, dass solche, die im Vertrauen auf die Karenzregelung des BAG geschlossen wurden, gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten. Betroffene Arbeitnehmer müssen aber die Rechtsunwirksamkeit der Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages geltend machen, § 17 TzBfG, anderenfalls sind sie mit diesem Einwand ausgeschlossen, und das Arbeitsverhältnis endet mit dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt.