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Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zulässig

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren in Arbeitsverträgen häufig nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Diese sind zulässig, müssen sich aber an den gesetzlichen Vorgaben messen lassen. Insbesondere ist die Gewährung einer Entschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbotes erforderlich, die als "Karenzentschädigung" bezeichnet wird und mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen erreichen muss, § 74 Abs. 2 HGB.

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage befasst, ob der Arbeitnehmer von der Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot zurücktreten kann, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Entschädigung nicht zahlt.

In dem Fall hatten die Parteien ein Wettbewerbsverbot von drei Monaten vereinbart. Dies ist zulässig - die gesetzliche Höchstfrist liegt bei zwei Jahren. Der Arbeitnehmer hatte das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt und sich an das Wettbewerbsverbot gehalten, der Arbeitgeber zahlte aber die Entschädigung nicht. Anfang des zweiten Monats nach Ende des Arbeitsverhältnisses teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber deshalb mit, dass er sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle. Gerichtlich machte er die Karenzentschädigung für drei Monate geltend.

Das BAG sprach ihm die Entschädigung nur bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung beim Arbeitgeber Anfang des zweiten Monats zu. Das Wettbewerbsverbot sei ein gegenseitiger Vertrag, der Rücktritt davon möglich. Er setze eine Pflichtverletzung voraus, könne daher erst dann erfolgen, wenn das Verbot bereits in Vollzug gesetzt sei. Wegen der Nichtleistung der Karenzentschädigung konnte der Arbeitnehmer hier also vom Wettbewerbsverbot zurücktreten. Dies habe er mit der obigen Erklärung getan, befand das Gericht.

Der Rücktritt sei aber nicht rückwirkend möglich, da die Unterlassung des Wettbewerbs nicht rückabgewickelt werden könne. Er wirke daher nur für die Zukunft. Das Wettbewerbsverbot endete damit mit Zugang der Erklärung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Auch wenn sich der Arbeitnehmer weiter des Wettbewerbs enthalten habe, stehe ihm die Entschädigung nur bis zum Zugang dieser Erklärung zu.