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Abnahmeverweigerung wegen nicht übergebener Unterlagen?

Mit dieser immer wieder streitigen Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Stuttgart zu befassen. Es entschied (Beschluss vom 25.01.2010 - 10 U 119/09), dass die Beibringung notwendiger Bescheinigungen (Revisionsunterlagen, Dokumentations- und Prüfprotokolle) als vertragliche Nebenpflicht, also nicht als Hauptpflicht, zu qualifizieren ist, deren Verletzung eine Verweigerung der Abnahme nicht rechtfertigt. Allerdings kann der Auftraggeber bei fehlenden Unterlagen einen Teil des Werklohns als Druckmittel zurückbehalten. Er kann aber nicht den Ausgleich der Schlussrechnung vollständig mit der Begründung fehlender Abnahme verweigern, so dass grundsätzlich die Fälligkeit des Werklohns eintritt.

In diesem Zusammenhang ist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1994 hinzuweisen (X ZR 60/92), wonach das Fehlen der vereinbarten Dokumentation dann als Verletzung einer wesentlichen Hauptpflicht zur Abnahmeverweigerung berechtigt, wenn diese Dokumente für den Betrieb des Werkes (in diesem Fall eine größere maschinelle Anlage) erforderlich ist. Das Urteil des OLG Stuttgart wird also nur für Unterlagen anwendbar sein, die für den Betrieb der Anlage nicht zwingend erforderlich sind.

Das Gericht hatte in dem Urteil übrigens noch über die unterlassene Druckprüfung einer Trinkwasseranlage nach DIN 1988 Teil II zu befinden. Diese Prüfung gehört zu den vertraglichen Hauptpflichten des Fachunternehmens. Unterlässt er sie, ist die Leistung  mangelhaft. Der Mangel ist jedoch unwesentlich und steht ebenfalls einer Abnahme nicht  entgegen.

Der Auftraggeber kann grundsätzlich die Abnahme nicht verweigern, wenn vertraglich geschuldete Unterlagen (Dokumentation, Revisionsunterlagen) fehlen. Auch hier gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel.