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Versagung der Restschuldbefreiung - Bemühen um angemessene Erwerbstätigkeit

In einer Entscheidung vom 01.03.2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Beschluss eines Insolvenzgerichts bestätigt, mit dem dieses dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt hatte, weil er nur teilzeitbeschäftigt war und sich nicht ausreichend um eine Vollbeschäftigung bemüht hatte.

Der Schuldner ging in dem entschiedenen Fall einer Halbtagsbeschäftigung nach und hatte die Steuerklasse V gewählt. Pfändbares Einkommen ergab sich nicht. Später erhöhte sich das Einkommen infolge einer Lohnerhöhung und einer Erhöhung der Arbeitszeit auf wöchentlich 25 Stunden. Die sich nach einem Wechsel in die Steuerklasse IV ergebenden pfändbaren Bezüge führte der Schuldner an den gerichtlich bestellten Treuhänder ab.

Auf Antrag eines Gläubigers versagte ihm das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung. Er habe die Obliegenheit aus § 295 Absatz 1 Nr. 1 InsO verletzt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Der in Teilzeit tätige Schuldner müsse sich um eine angemessene Vollzeittätigkeit bemühen. Dazu sei es erforderlich, dass er pro Woche zwei bis drei Bewerbungen vornehme. Hier hatte sich der Schuldner lediglich vier mal pro Jahr beworben. Dies genüge den Anforderungen des Gesetzes nicht, meinte das Gericht.

Der Bundesgerichtshof sah dies genauso. Für Schuldner in Insolvenzverfahren ist die Entscheidung von besonderer Bedeutung, festigt der BGH damit seine Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit. Schuldnern, die keine Vollzeittätigkeit ausüben, ist dringend anzuraten, zwei bis drei ernsthafte Bewerbungen pro Woche vorzunehmen.