Aktuelles

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Wann kann der Baunternehmer die Mangelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit ablehnen?

Bei bewusst herbeigeführten Mängeln ist das nur sehr selten der Fall.

Bei optischen Mängeln oder Mängeln mit geringer funktionaler Auswirkung auf die Nutzbarkeit geht es häufig um die Frage, ob die Mangelbeseitigung nicht unverhältnismäßig ist und daher eine Minderung zu akzeptieren ist. Hierbei verkennen vor allem Werkunternehmer häufig die Rechtslage. Grundsätzlich kann – es gibt leicht abweichende Anforderungen bei VOB-Verträgen – der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung nur verweigern, wenn sie unverhältnismäßig ist. Dies ist nur der Fall, wenn der mit der Mangelbeseitigung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu dem Nutzen steht.

In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 01.02.2018 – 9 U 52/17) kürzlich entschiedenen Fall ging es um den Einbau von Dachflächenfenstern mit zweifach Wärmeschutz, obwohl dreifach Wärmeschutz vereinbart war. Der Austausch kostete 4.500,00 €, die Ersparnis an Heizkosten pro Jahr 8,10 €. Dennoch kann der Auftraggeber Beseitigung des Mangels verlangen. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen, etwa das nachvollziehbare Interesse des Auftraggebers und auch ein Handeln des Werkunternehmers in Kenntnis des Mangels (vorsätzliches Handeln