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Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber die Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens sofort nach Ende des Arbeitsvertrages verlangen kann.

 

Hier hatten die Parteien in einem vorformulierten Darlehensvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Darlehen in monatlichen Raten zurückzahlen muss. Für den Fall, dass das Arbeitverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens endet, war vereinbart, dass der Arbeitnehmer den Restbetrag sofort zahlen muss.

 

Das BAG entschied, dass diese Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei, weil sie jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse, also auch den Fall, dass der Arbeitgeber kündigt aus Gründen, die nicht in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Dann nämlich habe es der Arbeitnehmer nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen.

 

In dem entschiedenen Fall schuldete der Arbeitnehmer deshalb Ratenzahlung wie wenn das Arbeitsverhältnis fortbestanden hätte.