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Abzug Neu für Alt bei Verzug mit Mangelbeseitigung?

Muss der Auftraggeber zuzahlen, wenn die Mängel nach langer Zeit beseitigt werden und der Auftraggeber deswegen etwas "Neueres" hat als bei mangelfreier Lieferung?

In Prozessen um Mangelbeseitigung geht es häufig um die Frage, ob der Bauherr/Auftraggeber sich nicht den Vorteil anrechnen lassen muss, den er durch die Beseitigung des Mangels lange nach ursprünglicher Fertigstellung erlangt. Wird der Mangel beispielsweise an der Dacheindeckung fünf Jahre nach Abnahme beseitigt, hat der Auftraggeber/Bauherr ja im Grunde etwas Besseres als er bei Herstellung eines mangelfreien Daches von Anfang an hätte. Er hat nämlich ein um fünf Jahre jüngeres Dach, welches dann erst fünf Jahre später erneuert werden muss. Dies ist unbestreitbar ein Vorteil. Auftragnehmer wehren sich daher auch oft gegen die Höhe der Forderung (Schadenersatz, Mangelbeseitigungskosten, Kostenvorschuss) mit der Begründung, es sei ein sogenannter Abzug Neu für Alt vorzunehmen. Dieser Abzug ist dem Schadensrecht entnommen und führt zu einer Reduzierung eines Schadenersatzes, wenn der Geschädigte anstelle der geschädigten Sache eine neuwertige Sache erhält.

Das OLG Celle hat am 01.02.2018 (16 U 73/17) geurteilt, dass ein derartiger Abzug nicht in Betracht kommt, wenn der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung verzögert (so auch Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 13.08.2015, 10 U 229/15). Etwas anderes kann gelten, wenn sich der Mangel spät auf das Bauwerk auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 19.02.2015, 2 U 49/13).